Die Satzung WSVO

§1 Verein

1) Der Verein heißt „Wassersport Schulvereinigung Österreichs“ – WSVO und hat seinen Sitz in Weiden am See (Burgenland) und sein Segelrevier auf See und auf allen Gewässern, an denen ein ordentliches Mitglied seinen Sitz hat.

2) Das Symbol des Vereines ist eine rote Flagge oder ein roter Stander mit einem weißen Balkenkreuz, das im Schnittpunkt des Balkenkreuzes zwei rote Segel, davor ein weißes Surfsegel und darunter in blau, die Buchstaben WSVO hat.

3) Wenn folgend von "Yachtsport" die Rede ist, so ist damit die Benützung von Sportfahrzeugen aller Art sowie von Windsurfern auf Binnengewässern, an der Küste oder auf hoher See zu verstehen. Wenn von "Schule" die Rede ist, so sind damit, wenn nicht näher erläutert, alle kommerziell betriebenen Ausbildungsstätten gemeint, die praktische und/oder theoretische Ausbildung für den Yachtsport durchführen. "Lehrer" im Sinne dieser Satzungen sind alle Lehrer an solchen Ausbildungsstätten. Unter "Segeln" ist, wenn nicht näher erläutert, die Ausübung des Yachtsports mit Segel- oder Motorbooten zu verstehen.

§2 Zweck der Vereinigung

1) Die Vereinigung ist gemeinnützig tätig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Zweck der Vereinigung ist es den Wassersport als Körpersport zu fördern. Insbesondere die Heranbildung sportlichen Nachwuchses zu pflegen bzw. die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Ämtern und Behörden, bei Sportverbänden und bei nationalen und internationalen Dach- und Fachverbänden zu vertreten sowie das Ausbildungsprogramm ihrer Schulen zu verbessern, zu vereinheitlichen und ihre Schüler auch nach Verlassen der Schule dem Wassersport zu erhalten.

2) Diesen Zweck verfolgt die Vereinigung indem sie insbesondere:

a) nationalen und internationalen Dach - und Fachverbänden nach Zweckmäßigkeit angehört,

b) einheitliche Richtlinien für die Qualifikation von Schulinhabern und Lehrern aufstellt,

c) Empfehlungen für das zu verwendende Unterrichtsmaterial (Bootspark) und Unterrichtsmittel ausgibt,

d) einheitliche Richtlinien für das Ausbildungsprogramm an österreichischen Schulen sowie, geeignete schriftliche Unterlagen für den Segelunterricht herausgibt, andere Lehrmittel beschafft und allenfalls hierfür nötige behördliche Bewilligungen erwirbt.

e) Schulungskurse zur Ausbildung von Lehrern abhält und die Entsendung von Lehrpersonal zu solchen auswärtigen Kursen und Lehrgängen ermöglicht,

f) eine einheitliche Prüfungsordnung, Prüferordnung und Lernzielkatalog erstellt bzw. nach durchgeführten Prüfungen einheitliche Befähigungsausweise (Zeugnisse) für Schiffsführer ausstellt,

g) durch die Vereinbarung von Rahmenbedingungen bei Versicherungen und Kreditgewährungen bestmögliche Bedingungen erwirkt,

h) bei Bedarf zum Schutz der in den §§ 3, Ziffer 1, lit. b und 5 genannten ordentlichen Mitglieder rechtliche Schritte zur Durchsetzung eines fairen Wettbewerbes und zur Hintanhaltung von Wettbewerbsverzerrungen ergreift, insbesondere zur Durchsetzung der Bestimmungen des § 15 (9) Seeschifffahrtsgesetz i d g F,

i) die aus öffentlichen Mitteln gewährten Subventionen und Unterstützungen zur Heranbildung seglerischen und motorsportlichen Nachwuchses verwaltet und an ihre Mitglieder verteilt, jedoch ohne jeglichen Rechtsanspruch,

j) eine Gemeinschaftswerbung für alle ordentlichen Mitglieder durchführt,

k) Wettfahrten und andere wassersportliche Veranstaltungen durchführt, hierfür Preise aussetzt und die Beteiligungen der bei ihr eingetragenen Sportfahrzeuge und Windsurfer sowie seiner Mitglieder an solchen Veranstaltungen anderer Vereine fördert,

l) eine Segel- und Surfsektion, eine Seefahrersektion und eine Motorbootsektion für die in den §§ 3, Ziffer 1, lit. b und c, 5 und 6 genannten ausübenden und Jugendmitglieder bildet.

3) Die hierfür erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Mitglieds- und sonstige Pflichtbeiträge,

b) Kostenbeiträge für Leistungen der Vereinigung und / oder ihrer Mitglieder insbesondere für die Benützung von Vereinseigentum, die Überlassung von Lehr- und Ausbildungsmaterial und für die Durchführung von Vereinsveranstaltungen bzw. Prüfungen,

c) Subventionen und Spenden,

d) Erträgnisse aus Veranstaltungen und durch vereinseigene Unternehmungen(z.B. Buffet, Sammlungen, Bibliothek, Vorträge und Schulungsveranstaltungen).

§3 Mitglieder

1) Die Mitglieder sind entweder

a) ordentliche Mitglieder oder

b) ausübende Mitglieder oder

c) Jugendmitglieder oder

d) fördernde Mitglieder oder

e) Ehrenmitglieder

2) Soweit in diesen Satzungen allgemein von Mitgliedern die Rede ist, sind alle Arten von Mitgliedern gemeint.

§4 Ordentliche Mitglieder

1) Als ordentliches Mitglied kann über ihr Ansuchen jede Schule oder Schulverband aufgenommen werden, deren Inhaber bzw. Leiter den von der Vereinigung aufgestellten Qualifikationserfordernissen entspricht und deren Schul- und Unterrichtspersonal, Anlagenund Mittel eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleisten.

2) Ordentliche Mitglieder sind:

a) Segelschulen: Sind Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildung zum Führen von Segelfahrzeugen ( mit oder ohne Hilfsmotor) auf Binnenrevieren oder auf Küstenrevieren durchgeführt wird; Die Ausbildung umfasst hierbei nicht die Seefahrtsausbildung.

b) Windsurfschulen. Sind Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildung zum Führen von Windsurfern (klassisch, Kite, Wing, Foil...) durchgeführt wird;

c) Seefahrtschulen. Sind Ausbildungsstätten, an denen theoretische und / oder praktische Ausbildung zum Führen von Sportfahrzeugen auf Küstenrevieren oder auf hoher See durchgeführt wird;

d) Motorbootschulen. Sind Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildung zum Führen von Motorbooten auf den österreichischen Wasserstraßen und Seen und Flüssen durchgeführt wird.

e) Für die Aufnahme von Schulverbänden als ordentliche Mitglieder gelten Definitionen und Bedingungen sinngemäß gleich wie für einzelne Schulen.

3) Jeder Aufnahmebewerber kann als Segel-, Windsurf-, Motorboot- oder Seefahrtschule aufgenommen werden. Es ist auch die gleichzeitige Ausübung mehrerer dieser Funktionen durch ein ordentliches Mitglied möglich. Demgemäß kann ein ordentliches Mitglied auf der Generalversammlung das einfache oder das doppelte oder das dreifache oder das vierfache Stimmrecht besitzen. Je nach Anzahl der ausgeübten Funktionen ist ein Grundbeitrag zuzüglich ein Beitrag pro Ausbildungssparte als Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Filiale(n): betreibt eine Mitgliedsschule andernorts zusätzlich eine oder mehrere Schulen, so ist hierfür ein in der Generalversammlung festgesetzter Beitrag zu leisten. Ein Aufnahmeansuchen für die weiteren Standorte muss nicht erfolgen, lediglich eine Filialmeldung. Alle Ausbildungsstätten, an denen nach den Vorschriften der WSVO ausgebildet oder geprüft wird, bzw. wo WSVO-Zertifikate ausgegeben werden, sind der Geschäftsstelle als Filiale zu melden.

4) Als Mindesterfordernis für die Aufnahme hat zu gelten:

a) für alle Schulen:

• Der Inhaber bzw. verantwortliche Leiter (Geschäftsführer) sowie alle Schulanlagen müssen allen behördlichen Erfordernissen entsprechen;
unabhängig davon ist für den geplanten Tätigkeitsbereich eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

• die Schule muss über eine bekanntzugebende Post- und E-Mail-Adresse ganzjährig erreichbar sein;

• Inhaber und verantwortlicher Leiter (Geschäftsführer) müssen zum Zeitpunkt der Aufnahme verlässlich sein. (§79 SchFG idgF);

• der Betrieb muss wirtschaftlich geordnete Verhältnisse aufweisen; insbesondere darf über das Vermögen des Inhabers in einem Zeitraum von 10 Jahren vor dem Aufnahmeansuchen weder ein Ausgleich noch ein Konkurs eröffnet noch ein solches Verfahren mangels Vermögens nicht eröffnet worden sein;

• die eingesetzten Lehrer (ausgenommen kurzfristige Aushilfskräfte unter geeigneter Aufsicht) müssen das entsprechende Diplom der Vereinigung, wenigstens die Lehrerlizenz C (ausgenommen Seefahrts- bzw. Motorbootschulen), besitzen.

• der Mindestabstand zu einer bereits bestehenden WSVO-Schule muss 200 m betragen. Die Mindestentfernung zu einer bereits bestehenden Mitgliedschule gilt auch für Filialbetriebe.

• vor dem Aufnahmeansuchen ist ein Gespräch mit zumindest zwei Mitgliedern des Vorstandes zu führen.;

b) für Segelschulen:

• Die eingesetzten Schulboote müssen in einwandfreiem Zustand sein und den örtlichen Verhältnissen und der bestehenden Ausbildungsorganisation voll entsprechen. Auf einem Boot dürfen nie mehr als 4 Personen gleichzeitig geschult werden.

c) für Windsurfschulen:

• die eingesetzten Boards sowie sonstiges Ausbildungsgerät müssen in einwandfreiem Zustand sein. Das Verhältnis Boards : Kursteilnehmer darf nicht schlechter sein als 1:1;

d) für Seefahrtschulen:

• Inhaber (oder Geschäftsführer oder Ausbildungsleiter) müssen das IC FB3 oder ein gleichwertiges Dokument besitzen.

• Die eingesetzten Fahrzeuge und Ausbildungshilfsmittel müssen zweckentsprechend und in einwandfreiem Zustand sein.

e) für Motorbootschulen

• Gemäß der gesetzlichen Vorgaben.

5) Das Ansuchen um Aufnahme ist unter Anschluss der zum Nachweis der Erfüllung der von der Vereinigung aufgestellten Erfordernisse dienenden Unterlagen an die Geschäftsstelle der WSVO zu richten, vom Vorstand hinsichtlich dieser Erfordernisse zu prüfen und allenfalls zur Ergänzung zurückzustellen.

6) Entspricht das Ansuchen den von der Vereinigung aufgestellten Erfordernissen, so ist von dem Ansuchen, unter Anführung der für die Beurteilung wesentlichen Umstände, allen ordentlichen Mitgliedern Mitteilung zu machen. Erfolgt innerhalb von einem Monat nach Versand der Mitteilung gegen die Aufnahme kein Einspruch, so gilt die Schule als aufgenommen.

7) Wird ein Einspruch erhoben, der begründet werden muss, so ist das Aufnahmeansuchen der nächsten Generalversammlung vorzulegen, wobei ein Aufnahmewerber als Mitglied aufgenommen wird, wenn in der Generalversammlung nicht mehr als 1/3 der anwesenden und/oder durch gültige Vollmacht vertretenen Stimmen gegen die Aufnahme gerichtet ist. In der Generalversammlung ist dem Aufnahmewerber die Möglichkeit zu geben, Stellung zu nehmen. Danach wird geheim stimmenmehrheitlich entschieden, ob die Schule endgültig aufgenommen wird oder nicht. Für die Zeit ab dem Einspruch bis zur nächsten Generalversammlung entscheidet der Vorstand mehrheitlich, ob die Schule bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung provisorisch aufgenommen wird.

8) Für den Fall der Ablehnung durch die Generalversammlung kann das Aufnahmeansuchen frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden.

§5 Ausübende Mitglieder

Als ausübende Mitglieder können über Ansuchen Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Deren Interessen werden vom Vereinsvorstand durch den Referenten für ausübende Mitglieder wahrgenommen.

§6 Jugendmitglieder

1) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden unter denselben Voraussetzungen, wie sie für ausübende Mitglieder in § 5 festgelegt sind, Jugendmitglieder der Vereinigung. Es bedarf jedoch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2) Jugendmitglieder werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres als ausübende Mitglieder übernommen.

§7 Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder

1) Als fördernde Mitglieder können vom Vorstand alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Vereinigung durch ihren Beitrag fördern und unterstützen und an ihren gesellschaftlichen Veranstaltungen teilnehmen wollen, aufgenommen werden.

2) Zu Ehrenmitgliedern können über Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Yachtsport, die Vereinigung und das Wohl ihrer Mitglieder besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen.

§8 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt oder

b) durch Streichung oder

c) durch Ausschluss oder

d) durch Ableben bei ausübenden, fördernden , Jugend- und Ehrenmitgliedern.

2) Durch Austritt scheidet ein Mitglied mit dem Tage aus der Vereinigung aus, zu dem es seine Austrittserklärung abgibt. Langt die Austrittserklärung nach dem 31.12. eines Kalenderjahres bei der Vereinigung ein, so bleibt das Mitglied - ungeachtet des Ende seiner Mitgliedschaft – zur Leistung seiner Pflichtbeiträge für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.

3) Im Falle der Streichung endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages, an dem der Vorstand die Streichung des Mitgliedes beschließt. Ein Mitglied kann vom Vorstand gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder anderer Schulden an die Vereinigung länger als 6 Monate im Rückstand ist. Bei ordentlichen Mitgliedern muss diese Nachfristsetzung mit Zustellnachweis erfolgen.

4) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds aus der Vereinigung erfolgt durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Er kann nur aus den in § 17/1. angeführten Gründen erfolgen.

5) Der Ausschluss von ausübenden Mitgliedern, Jugendmitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand aus den in § 17/1. genannten Gründen.

6) Durch den Tod scheidet ein Mitglied automatisch aus der Vereinigung aus.

7) Personen, deren Mitgliedschaft endet, haben keinerlei Anspruch auf die von ihnen geleisteten Beiträge und Spenden oder auf das Vereinsvermögen.

8) Ausgetretene oder vom Vorstand gestrichene Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss wieder aufgenommen werden. Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen ordentlichen Mitglieds entscheidet die Generalversammlung wie bei Neuaufnahme.

9) Für ordentliche Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft gem. § 4/3. in mehr als einer Funktion innehaben, gelten die Bestimmungen des § 8 sinngemäß auch für die einzelnen Funktionen. (Beispiel: ein ordentliches Mitglied kann als Windsurfschule austreten, verbleibt als Segelschule).

§9 Rechte der Mitglieder

1) Alle Mitglieder haben, nach Maßgabe der diesbezüglichen Vorstandsbeschlüsse, das Recht, die Einrichtungen und Anlagen der Vereinigung zu benützen, an allen Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen und auf alle Veröffentlichungen der Vereinigung. Sie sind berechtigt, auf ihren Booten und auf ihrer Kleidung den Vereinsstander zu führen und ihre Boote und Windsurfer in das Yachtregister das Yachtrestister des OeSV eintragen zu lassen.

2) Ordentliche Mitglieder haben außerdem das Recht an der Generalversammlung teilzunehmen, bzw. einen bevollmächtigten Vertreter, der ausübendes oder ordentliches

Mitglied sein muss, in die Generalversammlung zu entsenden und - sofern sie die fälligen Pflichtbeiträge bezahlt haben - dort das Stimm- und Wahlrecht auszuüben. Alle Mitglieder haben das passive Wahlrecht.

3) Die Interessen der ausübenden und Jugendmitglieder werden im Vorstand durch den Referenten für ausübende und Jugendmitglieder vertreten, dem sie alle Anliegen vortragen können.

§10 Pflichten der Mitglieder

1) Der Mitgliedsbeitrag ist nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (falls dieser nicht mehr verlautbart wird, dem an seine Stelle tretenden oder ihm am nächsten kommenden Index) derart wertgesichert, dass er sich, von dem für das Vorjahr der Festsetzung verlautbarten Durchschnittsindex ausgehend, im selben Maße verändert wie dieser. Bei der Berechnung sind die Beiträge auf volle 10 Cent aufzurunden.

2) Alle Mitglieder sind gehalten, nach Kräften zur Förderung und Erreichung des Vereinszweckes (§ 2) beizutragen. Es obliegt ihnen daher insbesondere:

a) aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und die Organe der Vereinigung tatkräftig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

b) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln, vor Beschädigungen und Verlusten zu bewahren und die von der Generalversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse pünktlich zu befolgen und auf ihre Befolgung Dritten gegenüber hinzuwirken;

c) die von der Generalversammlung beschlossenen Pflichtbeiträge sowie die sonstigen für die Benützung von Einrichtung der Vereinigung festgesetzten Kostenbeiträge  innerhalb von 14 Tagen nach Vorschreibung zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von Pflichtbeiträgen befreit.

3) Ordentliche Mitglieder sind außerdem gehalten, durch vorbildliche Organisation und Führung ihrer Schule(n) das Ansehen des österreichischen Yachtsports und der österreichischen Schulen zu fördern.

4) Ausübende, fördernde und Jugendmitglieder sind außerdem gehalten, durch sportliches, seemännisches und kameradschaftliches Verhalten, Übung der Yachtgebräuche, vorbildliche Haltung und Ausrüstung ihrer Boote und Windsurfer sowie einwandfreies Segeln das Ansehen des Yachtsports und der Vereinigung zu fördern.

5) Alle Mitglieder haften für Schäden, die sie bei Benützung des Vereinseigentums an diesem verursachen.

 

§11 Organe der Vereinigung

1) Die Vereinsangelegenheiten werden besorgt:

a) durch den Vorstand oder

b) durch die Generalversammlung oder

c) durch die Rechnungsprüfer oder

d) durch den Schlichtungsausschuss.

2) Durch eine Geschäftsordnung, die sich im Rahmen dieser Satzungen halten muss und von der Generalversammlung zu genehmigen ist, können alle Vereinsangelegenheiten noch näher bestimmt werden, als dies durch diese Satzungen geschieht.

§12 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Referenten für das Schulwesen, dem Referenten für Segeln und Surfen, dem Referenten für Seefahrt, dem Referenten für das Prüfungswesen, dem Referenten für Motorbootsport, dem juridischen Referenten, dem Pressereferenten, dem Referenten für ausübende und Jugendmitglieder sowie bis zu sechs weiteren Mitgliedern als kooptierte Beisitzer.

2) Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte der Vereinigung und trifft alle Entscheidungen, soweit diese nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

3) Der Präsident (bei dessen Verhinderung der Vizepräsident) vertritt die WSVO nach außen, führt den Vorsitz bei Vorstandssitzungen und Generalversammlungen und unterzeichnet gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Kassier alle Schriftstücke, die die WSVO verpflichtend oder an Behörden gerichtet sind.

4) Die Geschäftsbereiche der übrigen Funktionäre des Vorstandes werden in der Geschäftsordnung näher umschrieben. Falls dies angezeigt erscheint, können zwei Funktionen von einem Funktionär ausgeübt werden.

5) Die Ämterführer werden durch die Generalversammlung (auf besonderen Beschluss in geheimer Wahl durch Stimmzettel) für eine vierjährige Funktionsperiode gewählt und sind wieder wählbar.

6) Die Funktionsperioden des Vorstandes laufen jeweils vom 1.Jänner bis 31. Dezember.

7) Die Beisitzer werden durch Beschluss des Vorstandes zu derer Unterstützung für eine Funktionsperiode kooptiert und können wieder kooptiert werden. Sie halten ein Stimmrecht im Vorstand inne.

8) Alle Vorstandsmitglieder bekleiden ihr Amt als Ehrenamt.

9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine stimmberechtigten Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

10) Scheidet ein Ämterführer während einer Funktionsperiode durch Verzicht oder Ende seiner Mitgliedschaft aus, so hat der Präsident bis zur nächsten Generalversammlung, die dann eine Nachwahl für die laufende Funktionsperiode vorzunehmen hat, ein anderes Vorstandsmitglied mit den Agenden des Ausgeschiedenen zu betrauen.

11) Führt die Generalversammlung eine Neuwahl der Ämterführer durch, so beginnt deren Funktionsperiode mit dem der Generalversammlung folgenden 1. Jänner, und es bleiben die alten Ämterführer noch bis zur Übergabe ihrer Agenden zu diesem Termin im Amt. Die neugewählten Ämterführer sind jedoch allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme beizuziehen und können vom Präsidenten auch bereits vorher mit der Führung ihres Amtes betraut werden, wenn der alte Ämterführer verzichtet oder ausscheidet.

§13 Die Generalversammlung

1) Generalversammlungen können vom Vorstand nach jedem Ort in Österreich einberufen werden.

2) Die ordentliche Generalversammlung aller ordentlichen Mitglieder ist vom Vorstand für einen Termin möglichst im November eines jeden Jahres einzuberufen.

3) Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er dies für erforderlich hält. Sie müssen von ihm einberufen werden, wenn es eine Generalversammlung oder ein Zehntel aller Stimmen der ordentlichen Mitglieder verlangt.
Bei außerordentlichen Generalversammlungen dürfen nur die bei der Einladung auf der Tagesordnung stehenden Punkte behandelt werden.

4) Zeitpunkt und Tagesordnung einer Generalversammlung sind allen ordentlichen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben, und zwar bei einer ordentlichen Generalversammlung spätestens 14 Tage, bei einer außerordentlichen Generalversammlung spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin.

5) Anträge von Mitgliedern, die einen Gegenstand betreffen, der nicht auf der Tagesordnung steht, müssen bei ordentlichen Generalversammlungen mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einlangen. Später eingelangte oder bei einer ordentlichen Generalversammlung gestellte Anträge dürfen nur dann in Verhandlung genommen werden, wenn die Tagesordnung einen Punkt für verschiedene Anträge (Allfälliges) enthält und mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder dafür abgegeben werden, dass der Antrag zur Verhandlung und Abstimmung zugelassen wird. Ausgenommen ist der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, der stets zur Besprechung und Abstimmung zugelassen ist. Anträge, deren Annahme einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, dürfen nur dann zur Verhandlung und Abstimmung kommen, wenn sie auf der Tagesordnung stehen und allen ordentlichen Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung bekanntgegeben worden sind.

6) Jedes Mitglied hat, gemäß der Anzahl der von ihm bekleideten Funktionen (Segelschule / Windsurfschule / Motorbootschule /  Seefahrtschule) eine, zwei, drei oder vier Stimmen bei der Generalversammlung. Mehrere Stimmen dürfen von einem ordentlichen Mitglied nur zu einer einheitlichen Meinungsäußerung (Zustimmung / Ablehnung / Enthaltung) eingesetzt werden.
Vorstandsmitglieder, die keine "ordentlichen Mitglieder" sind, haben in der Generalversammlung eine Stimme inne.

7) So durch diese Satzungen nicht anders vorgeschrieben wird, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als angenommen, wenn der Vorsitzende für ihn gestimmt hat. Hat dieser nicht mitgestimmt, (sich der Stimme enthalten), oder bei geheimer Abstimmung, gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

8) Der Generalversammlung ist vorbehalten:

a) das Protokoll der letzten Generalversammlung, das jedem ordentlichen Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach dieser zuzusenden ist, zu genehmigen;

b) im Einspruchsverfahren das Aufnahmeansuchen um ordentliche Mitgliedschaft abzulehnen (geheime Abstimmung, 1/3 der abgegebenen Stimmen) oder ordentliche Mitglieder auszuschließen (geheime Abstimmung);

c) Ehrenmitglieder zu ernennen (2/3-Mehrheit);

d) den Jahresbericht des Präsidenten und der Ämterführer entgegenzunehmen;

e) den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen zu nehmen;

f) dem Kassier und dem gesamten Vorstand in zwei getrennten Abstimmungen die Entlastung zu erteilen;

g) die Ämterführer, bis zu vier Rechnungsprüfer, bis zu vier Vorsitzende für den Schlichtungsausschuss und bis zu vier Vorsitzende für den Untersuchungsausschuss zu wählen (geheime Abstimmung);

h) Vorschläge des Vorstandes für das kommende Geschäftsjahr zu genehmigen;

i) die Höhe allfälliger Aufnahmegebühren, der Pflichtbeiträge und sonstiger Gebühren zu beschließen;

j) die Statuten abzuändern (2/3-Mehrheit);

k) die Geschäftsordnung der Vereinigung zu genehmigen oder abzuändern;

l) nationalen und internationalen Dach- und Fachverbänden beizutreten oder von solchen auszutreten;

m) unbewegliches Vereinsvermögen zu erwerben, zu veräußern oder zu belasten oder Nichtmitgliedern die ausschließliche Nutzung an solchen Vermögen zu überlassen;

n) dem Vorstand bestimmte Weisungen oder Ermächtigungen zu erteilen;

o) die Vereinigung aufzulösen (2/3 -Mehrheit).

9) Vorstandsmitglieder haben in der Generalversammlung das Recht, trotz des Antrages auf "Schluss der Debatte" zum Gegenstand zu sprechen. Sie sind jedoch im Stimmrecht allen anderen ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.

§14 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren (gleiche Funktionsperiode wie die Ämterführer) gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Geschäftsgebarung und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis  der Überprüfung zu berichten.

§15 Schiedsgericht

1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16 Strafen

1) Über ein Mitglied das,

a) ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen der Vereinigung und / oder der österreichischen Schulen oder des österreichischen Yachtsports zu schädigen,

b) diesen Satzungen zuwider handelt, insbesondere seinen ihm gem. § 10 obliegenden Pflichten nicht nachkommt,

c) in Bezug auf die Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder eine unehrenhafte Handlung begeht,

d) wegen eines Verbrechens strafrechtlich verurteilt wird,

e) über ausübende, fördernde und Jugendmitglieder, die bei der Ausübung des Yachtsports fahrlässig handeln und dadurch sich selbst oder andere gefährden oder schädigen oder die Wettsegelbestimmungen oder die Yachtgebräuche gröblich oder unüberlegt öfters verletzten, können nachfolgende Strafen verhängt werden:

• ein Verweis;

• der Auftrag an ordentliche Mitglieder, Ausbildungspersonal, das sich einer der unter a) bis e) aufgezählten Verstöße schuldig gemacht hat, im Schulbetrieb nicht mehr zu verwenden;

• ein Verbot für ausübende, fördernde und Jugendmitglieder für bestimmte Zeit an sportlichen und/oder geselligen Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen;

• ein Verbot für bestimmte Zeit bei in - und ausländischen Wettfahrten zu starten (Sperre);

• der Entzug des Lehrerdiploms oder dessen Herabsetzung auf eine niedrigere Stufe;

• der Ausschluss aus der Vereinigung.

2) Der Ausspruch der Strafe erfolgt durch den Untersuchungsausschuss und ist durch den Vorstand zu vollziehen. Im Falle des Ausschusses eines ordentlichen Mitgliedes muss dieser durch die nächste Generalversammlung bestätigt werden. Bis zu dieser sind alle Rechte des Mitgliedes suspendiert. Dasselbe gilt, wenn der Österreichische Segel-Verband oder der Motorbootsportverband für Österreich der WSVO aufträgt, ein Mitglied auszuschließen. Bei ordentlichen Mitgliedern, die gleichzeitig mehrere Funktionen (Segelschule /  Windsurfschule / Seefahrtschule / Motorbootschule) innehaben, kann der Ausschluss auch für einzelne Funktionen ausgesprochen werden.

3) Die Verhängung der Sperre und der Ausschluss aus der WSVO werden dem Österreichischen Segel-Verband oder dem Motorbootsportverband für Österreich gemeldet.

4) Erhält der Vorstand Kenntnis von einem Vorfall, der zu einer Bestrafung führen kann, oder stellt ein ordentliches Mitglied einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag, so hat der Vorstand einen von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses und zwei von diesem vorgeschlagene Mitglieder mit der Untersuchung des Falles und Fällung einer Entscheidung zu betrauen. Mitgliedern des Untersuchungsausschusses ist jedwede klärende Auskunft zu geben und Einblicknahme in die betreffenden Unterlagen und den beanstandeten Sachverhalt zu gewähren. Dem beschuldigten Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Sitzungen sind zu protokollieren.

§17 Auflösung der Vereinigung

1) Die Auflösung der Vereinigung kann - unbeschadet einer Auflösung durch die Vereinsbehörde oder durch gesetzliche Vorschriften - nur durch eine Generalversammlung mit 2/3- Mehrheit aller Stimmen der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden und/oder vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so bestimmt die Generalversammlung auch die Art der Liquidation und wählt die Liquidatoren.

2) Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten noch verbleibende Vermögen fällt jener gemeinnützigen Institution zu, für welche sich die auflösende Generalversammlung entscheidet. In Ermangelung einer derartigen Versammlung entscheidet ein bestellter Liquidator.

§18 Anti-Doping-Regelung

Es gelten die gültigen Regelungen des OeSV

§19 Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmung

1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Jänner und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres.

2) Für die Vereinigung bestimmte Mitteilungen, die rechtsverbindliche Wirkung haben sollen, sind - so nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird - an die Geschäftsstelle der Vereinigung zu richten.

3) Für Mitglieder bestimmte Mitteilungen sind an die von jedem Mitglied der Geschäftsstelle der Vereinigung zuletzt bekanntgegebene Adresse zu richten.

4) Mit Inkrafttreten dieser Satzungen treten alle früher beschlossenen Satzungen und Satzungsänderungen außer Kraft.

Stand: 30.11.2023    (ZVR 038160210)