Prüfungsfragen FB3
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Rechtskunde (ein Klick auf die Antwort zeigt richtig oder falsch)
KatNr: 1465
Welche Nachweise der seemännische Praxis für den Fahrtbereich 3 sind gemäß JachtVO vorzulegen?
zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1500 Seemeilen, davon 500 Seemeilen als als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer |
zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 1000 Seemeilen, davon 250 Seemeilen als als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer |
Der Nachweis der seemännischen Praxis als Schiffsführerin muss vom Eigner bestätigt werden |
fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen |
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